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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Acker Raum-Systeme GmbH (ARS)

für Angebote und Lieferungen der

Acker Raum-Systeme GmbH = ARS
Vertragspartner = VP

AGBs zum Download

Beispiel Mietvertrag

1. Allgemeines

Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an.

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis Festabschluss, d.h.einer gesonderten schriftlichen Bestätigung durch ARS. VP-Bestellungen werden erst dann wirksam, wenn ARS dies ausdrücklich schriftlich bestätigt; es gilt: für Verkaufgeschäfte werden meist sog. Liefervereinbarungen von ARS erstellt. Bei Mietgeschäften wird bei Geschäftsanbahnung ein Mietvertrag durch ARS erstellt. Eine gültige Bestellung erfordert die Zeichnung und Rückgabe an ARS aller Seiten der Liefervereinbarung bzw. des Mietvertrags; welche durch den VP geprüft, sauber unterschrieben (d.h. ohne Änderungen) und komplett an ARS vorzulegen sind. Erst dann gelten Bestellungen bzw. Verträge als für ARS bindend. Ausnahmen können schriftliche vereinbart werden.

1. A. Definition

Bei Raumzellen & Containern von ARS handelt es sich - seiner Konstruktion und seinem Verwendungszweck entsprechend -  um bewegliche (mobile) Sachen und nicht um (ortsfeste) Gebäude im Sinne von § 94 BGB. Falls ein KÄUFER oder Vertragspartner mit dieser Definition nicht einverstanden ist, hat er dies schriftlich vor Erteilung eines Auftrages geltend zu machen. Falls ein KÄUFER oder VP eine dauerhafte, nicht nur vorübergehenden Zwecken gem. § 95 BGB dienende Verbindung der Raumzellen & Container beabsichtigt, hat er dies ARS vor Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen.

2. Lieferzeit

ARS wird stets darauf bedacht sein, Lieferfristen, die vom Zeitpunkt des schriftlichen Vertrages zwischen ARS und dem VP an gerechnet werden, einzuhalten.

Die Lieferzeiten von ARS verstehen sich ab Werk des Herstellers oder ab Auslieferungsdepot, es sei denn, es wurde gesondert vereinbart. Die Transportzeiten der Verkehrsträger bei gewünschter Anlieferung entziehen sich in jedem Falle aber dem Einflussbereich von ARS und können nur unverbindlich von ARS genannt werden (daher kann unvorhergesehener Lieferverzug eintreten, für den ARS nicht haftbar ist.) Das bedeutet, dass auch sog. Fixtermine nicht 100 % verbindlich sind.

Alle Anliefertermine sind voraussichtliche Anliefertermine, daher gelten die genannten Liefertermine als sogenannte circa-Termine.

Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich währungs- und handelspolitischer oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Fabrikations- und Lagerstörungen, Grenzwartezeiten, Verkehrsstaues, Straßenverhältnisse (Schnee, Glatteis), technische Mängel an Lastkraftwagen,etc., welche ARS die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht, berechtigen ARS, nach Wahl von ARS den Lieferzeitpunkt sanktionslos um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Vorlaufszeit hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Durchführung des Vertrages für den VP unzumutbar, kann er nach angemessener, auch die Dauer der vorerwähnten Gewalt berücksichtigender Nachfristsetzung lediglich hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm das Festhalten am Vertrag im übrigen zuzumuten ist. Zu Teillieferungen ist ARS berechtigt.

3. Preise und Zahlung

Jeder Auftrag wird zu den Konditionen abgerechnet, die der jeweiligen schriftlichen Liefervereinbarung zugrunde liegen und gelten zzgl. der gesetzlich gültigen jeweiligen Mehrwertsteuer.

Kommt der VP seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden ARS Umstände bekannt, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seine uneingeschränkte Zahlungsfähigkeit- und willigkeit in Frage zu stellen, ist ARS berechtigt, alle Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort zahlbar zu stellen und für eventuell noch ausstehende Lieferungen und Mieten Vorkasse zu verlangen. Eine Aufrechnung des VP ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen zulässig. Teillieferungen sind zum Zeitpunkt der Lieferung zu bezahlen.

Beim Zahlungsverzug des VP ist ARS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % p.a.  über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist ARS berechtigt, diesen geltend zu machen. Der VP ist berechtigt, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.

Für den Fall, dass sich die Anlieferung erheblich durch Gründe des VP verzögert, ist ARS berechtigt, Einlagerungskosten und Vorfinanzierungskosten der produzierten Einheiten zu berechnen, in angemessener Höhe;   Für noch nicht produzierte Teile, Einheiten oder Mengen behält sich ARS eine Preissteigerung für evtl. anziehende Rohstoffpreise (Erdöl, Stahl)  vor. Diese Kosten sind vom VP zu übernehmen, auch ohne vorherige Ankündigung. Maßgeblich ist der Rohstoffpreisindex.

Ferner gilt: ARS ist zu Nachträgen berechtigt, sollten diese argumentiert und nachgewiesen werden können.

Bei Stornos durch den VP bereits erteilter Bestellungen ist ARS berechtigt dem VP Rücktrittskosten in Rechnung zu stellen, u.a. für Einrichtungs- u. Anlaufkosten, ggf. zusätzliche Kosten, welche durch ARS nachgewiesen werden müssen. Die Höhe dieser Stornopauschale beträgt mindestens 5 % des Gesamtvolumen

4. A. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der VP zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Beratung

Für Planungs-, Beratungs-, Fundamenthinweise etc. , übernimmt ARS keinerlei Haftung. Alle Vorschläge von ARS sind unverbindlich und sind in jedem Falle vom VP, ggf. unter Einbeziehung von Fachleuten, zu überprüfen.

5. A. Geheimhaltung

An Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen zur Auftragsdurchführung überlassenen Unterlagen behält sich ARS die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der VP verpflichtet sich, alle von ARS im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen vertraulichen Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, diese Informationen wurden von ARS ausdrücklich freigegeben oder sie wurden ohne eine Pflichtverletzung vom VP allgemein bekannt. Der VP darf die vertraulichen Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses oder für eigene Zwecke nutzbar machen.

6. Mängelrüge und Gewährleistung

Der VP hat nach der Anlieferung die Container zu prüfen und alle eventuellen Mängel und Schäden  im  Frachtbrief zu vermerken,  zur Schadensdokumentation Fotos zu fertigen und  sich  alles  schriftlich vom Fahrer bestätigen zu lassen. Verletzt der VP diese Pflicht wird ARS insofern und in dem Umfang von Erfüllungs- und sonstigen Ansprüchen frei, wie ARS wegen dieser Pflichtverletzung des VP Ansprüchen gegenüber dem Spediteur verlustig geht.

Gewährleistung:

12 Monate bei unverändertem Standort auf Funktion und Dichtigkeit, bei pfleglicher Behandlung und Wartung, insbesondere Dachwartung. Ausgenommen Verschleissteile, Dehnungsfugen und Installations- und Montagematerial.

Abweichend davon gelten für verbaute Teile (wie Elektrogeräte, Elektrokabel, Heizung, Lüftung, Boiler, Klimageräte, Batterien, Waschbecken, Urinalbecken, Duschkabinen, Fenster, Türen, Rollos und sonstige spezielle Bauteile) die jeweiligen Herstellergarantien.

Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei: seitens des Kunden verursachten Schadens bei Vorbereitungsbauarbeiten, unsachgemäße Behandlung durch den Benutzer, unfachmännische Manipulation, bei entstandenem Schaden durch mangelhafte Wartung und Instandhaltung, durch Vandalismus.

Auf die Nutzungsbedingungen der Container wird hiermit hingewiesen, welche auch im Internet auf den Webseiten von ARS und vom VP eingehalten werden müssen, damit die Gewährleistung nicht beeinträchtigt wird.

www.acker-gmbh.de / menüpunkt "Pflegehinweise"einzusehen sind.

7. Übernahme

Mit Anlieferung der Raumzellen/ Container hat der VP die Abnahme durchzuführen; bei Montage durch ARS vor Ort innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung von ARS zur Abnahme. Verstreicht die 12 Arbeitstagefrist ohne Durchführung der Abnahmehandlung seitens des Käufers, gilt die Abnahme als erfolgt (sog. fiktive Abnahme).

Ist nichts vereinbart, hat der Kunde die Ware innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Mitteilung des Bereitstehens der Ware an dem von ARS zu bestimmenden Ort abzuholen. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Ware nach Verstreichen der Frist als abgenommen. Ist Anlieferung vereinbart, gilt die Ware als abgenommen, wenn am vereinbarten Anlieferort und Anlieferzeitpunkt der Käufer zur Abnahme nicht erscheint.  Ist Anlieferung und Aufbau der Ware durch ARS vereinbart, gilt die Ware als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung deren Abnahme verlangt.

7. A. Zufahrt, Aufbau, Montage, Wartung

Der VP ist verpflichtet eine reibungslose Zufahrt, d.h. freie Zufahrt, ausreichende Festigkeit des Untergrundes für die Schwerlastfahrzeuge, Autokran, LKW sowie ausreichend Fläche für zwischenzulagernde einzelne Containermodule zu gewährleisten und zwar direkt bis bzw an. Stellplatz der aufzubauenden Container bzw. Anlage. Evtl. Neuanfahrten, Wartezeiten werden gesondert an den VP berechnet. Bei Anlieferung der Container ist vom VP ein Helfer bereitzustellen.

Der VP ist verpflichtet, einen problemlosen Zutritt des Personals von ARS und deren Subunternehmer auf die Baustelle sicherzustellen. Wenn  ARS-Leistungen   durch  den VP, seine Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen behindert werden,  wird auf Aufforderung von ARS ein Protokoll über den Stand der Leistungen zur Beweissicherung angefertigt.   Den Schaden aus einer Montagebehinderung trägt der VP. Die Reinigung der Außenfassade muss beim Verschmutzen infolge des Transportes  seitens des Kunden durchgeführt werden. Die Container werden von ARS von innen besenrein und aufgeräumt übergeben.

Montage:

Für die Montage stellt der VP ARS für die Montagezeit auf eigene Kosten einen Kran, Stromanschluss von ausreichender Antriebsleistung bis in 10 m vom Bau, Wasser- und Abwasseranschluss, WC-Kabine laut §48 Ab.2 Arbeitsstättenverordnung und Container für Abfallmaterialreste zu. Weiter stellt der VP zur kostenlosen Verfügung, wenn es notwendig wird, ein Gerüst für Attika-Montage, Außenputz usw.

Spätestens am letzten Montagetag müssen die bauseitige Wasser- und Elektroanschlüsse vom VP fertiggestellt werden, um die Sanitär- und Heizungsleitungen und Elektroinstallation auf Funktion prüfen zu können. Andernfalls werden die Anreisekosten zur möglichen Gewährleistungsreparatur dem VP in Rechnung gestellt.

Die Ausfertigung der Elektro-Revisionsberichte erfolgt immer als bauseitige Leistung durch den VP.

Die Elektroverbindungen (Koppelungen) im Falle von gelieferten Containeranlagen/kombinationen sind auf Kosten und durch den VP vorzunehmen.

Wartung und Nutzerhinweise:

Das Dach der Container muss regelmäßig seitens des VP bzw. Nutzers, z.B. von Blättern, gereinigt werden, damit es nicht zur Verstopfung der Fallrohren kommt.

Die Grundreinigung (innen & außen) der Container sowie Bauschuttentsorgung (z.B. Verpackungsmaterial, Verschnitt) bei Bauübergabe ist Sache des VP.

Die elektrischen Geräte sowie drehenden Teile sind nach Herstellerangaben ggf. unter Einbeziehung von Fachpersonal zu warten und evtl. erforderlichen Serviceintervallen zu unterziehen.

In der Containeranlage muss der Nutzer ständig die konstante Raumtemperatur einhalten, d.h. es darf nicht zum größeren Temperatur-Unterschieden zwischen Tag- und Nachtzeit kommen. Die Containeranlage muss täglich gelüftet werden.

Wartung bzw. Instandhaltung vom Klimageräte, Gasheizungen, gasbetriebenen Warmwasseraufbereitungsanlagen und sonstigen wartepflichtigen Geräten sind bauseitige Leistungen durch den VP.

Anschlüsse der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Erdung entsprechend den jeweils technisch gültigen Richtlinien ist Sache des VP

(Leistungsgrenze von ARS ist Aussenkante des Containers bzw Containergebäudes)

8. A. Fundament

Soweit keine anders lautende schriftliche Vereinbarung  getroffen wird, hat der VP nach den von ARS übergebenen Unterlagen  ein festes Fundament rechtzeitig vor dem Montagetermin bzw. Anliefertermin auf eigene Kosten (Kosten des VP) zu errichten.  Der Käufer bzw. VP ist verpflichtet, diese Unterlagen dahingehend zu prüfen, ob diese den Bodenverhältnissen angemessen sind. Bei der Fundamenterstellung hat der VP eine Toleranz der Fundamentgenauigkeit von  ±  10 mm einzuhalten. Eine Prüfung und Anpassung der von ARS  vorgegebenen Unterlagen an die Erfordernisse des Bauuntergrundes obliegt dem VP und ist durch vom VP eingesetzte Fachleute vor Ausführung zu übernehmen.

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Das Fundament muss ausreichend bemessen, eben, waagerecht, tragfähig sowie frostfrei sein. Wichtig ist dass das Fundament den Einheiten ausreichende Ent- u. Belüftung gewährleistet. Andernfalls können an den Containern Schäden und Störungen auftreten, für die ARS nicht haftet. Die Fundamente müssen vor Anlieferung ausgehärtet sein

Wenn die Fundament-Ausführung nicht  den Anforderungen  ARS  entspricht, hat  ARS  das  Recht auf Ablehnung der Durchführung der Montage bis zur Mängelbeseitigung. Damit verbundene Mehrkosten hat der  VP zu tragen. Der VP ist weiterhin für Ausführung des Fundamentes gemäß  den DIN Normen verantwortlich.

Allgemein vom VP zu erfüllende Anforderungen sind eine ausreichende Isolierung des Raumes zwischen Grundsegmenten von Bodendichtbahnen  und eine gleichmäßige  Entlüftung des Raumes zwischen dem Untergrund und Fußboden des  auf dem Fundament aufstehenden Container bzw. Containern. Weiter muß das Regenwasser, das in diesen Zwischenraum des Fundamentes strömt, sofort  in die Kanalisation abgeleitet werden. Bei Streifenfundament sind die Bereiche zwischen den Fundamentstreifen frei von Wasseransammlungen zu halten.  Achtung: Bodengullies können nicht angeschlossen werden.

9. Haftungsbegrenzung- und Ausschluss; Verfallklausel

Vertragliche und sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung des VP ARS gegenüber sind bei leichter Fahrlässigkeit, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt, ausgeschlossen, ferner bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um die Verletzung von Hauptpflichten oder Nebenpflichten handelt, es sei denn, dieser Erfüllungsgehilfe ist von ARS nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgewählt worden. Generell jedoch ist die Haftung ausgeschlossen für bei Vertragsschluss oder bei Pflichtverletzung nicht vorhersehbare Schäden, die dem Herrschafts- bzw. Risikobereich des VP zuzurechnen sind, insbesondere die Haftung für Mängelfolgeschäden. Soweit ARS-seits dennoch eine Haftung besteht, ist diese summenmäßig auf 20% des Auftragswertes für Personen bzw. in gleicher Höhe  für Sach- und für Vermögensschäden begrenzt. Sofern von ARS nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, müssen jedwede gegen ARS gerichtete Gewährleistungs-, Schadenersatz und sonstige Ansprüche spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des VP von diesem rechtshängig gemacht sein, andernfalls verfallen die entsprechenden Ansprüche. ARS ist es unbenommen, uns auf eine eventuell zwischenzeitlich eingetretene Verjährung zu berufen.

9. A. Schutzrechte

Im Falle der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte haftet der VP für allen ARS daraus entstandenen direkten und indirekten Schadens.

10. Behördliche Genehmigungen

Der VP hat als bauseitige Leistungen für die Vertragserfüllung durch ARS zur Verfügung zu stellen: Einholen der erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der Baugenehmigung; Information und Übergabe der spezifischen landesrechtlichen Bauvorschriften. Kommt der VP bzw. Käufer letzterer Verpflichtung nicht nach, gilt die Produktion gemäß gültiger Europäischer Normen als vertragsgerecht.

Bei der Montage durch ARS erfolgt der Aufbau  ab Oberkante Fundament. ARS produziert nach den gültigen Europäischen-Normen. Der VP ist verpflichtet, ARS über alle gültigen Bauvorschriften für den vorgesehenen Aufstellungsort  im Vorwege zu informieren.

Werden durch vom VP gewünschte Änderungen Anpassungen nötig (z.b. bautechnische Änderungen an der zu liefernden Ware), die die laufende Produktion beeinflussen, werden diese Kosten an den VP weiterberechnet.

Sämtliche Behördliche Genehmigungen sowie Anträge an die Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Strom usw.) sind Sache des VP.

Sollte aufgrund der baulichen Maßnahme der Fall eintreten, daß durch das zuständige Finanzamt eine Einstufung der Anlage als Gebäude erfolgt, so sind alle daraus resultierenden Kosten durch den Auftraggeber zu tragen (z. B. Grundsteuer).

11. Eigentumsvorbehalt

Alle Container- und sonstigen Warenlieferungen (Vorbehaltsware) erfolgen unter dem Vorbehalt, dass das Eigentum auf den VP unter der aufschiebenden Bedingung des Ausgleichs aller Forderungen aus dem Vertrag, insbesondere der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, übertragen wird.  Der VP ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware  weiterzuverkaufen  oder  in  sonstiger  Weise  über  sie zu  verfügen, soweit dies nicht zur Geschäftstätigkeit des Käufers (ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb) gehört.

Soweit der VP die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußert , tritt er schon jetzt alle bezüglich der  Vorbehaltsware bestehenden und künftigen Forderungen gegen die Nacherwerber an ARS ab, welche die Abtretung annimmt (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt).  Der VP hat die Weiterveräußerung unter Benennung des Nacherwerbers und der Forderungen unverzüglich ARS anzuzeigen. Der VP hat auf Forderung von ARS weitere Angaben und Unterlagen zur Verfolgung abgetretener Ansprüche vorzunehmen. ARS ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen.

Etwaige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der VP ARS unter Übergabe der für die Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des VP.

Bei  Zahlungsverzug ist  ARS  berechtigt, die Vorbehaltsware einzuziehen. Diesbezüglich wird der Zugang zum Standort der Vorbehaltsware ARS vom VP zugebilligt.

12. Abweichende Vereinbarungen

Mit Ausnahme der im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragenen Personen ist kein anderer ARS-Mitarbeiter berechtigt, mündliche Nebenabreden, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, abzuschließen.

13. Bauseitige Leistungen zu erbringen durch den Mieter, Käufer, Auftraggeber bzw. den oben genannten VP

1.    Fundamente nach Vorgabe inkl. Fundamenterder, Eingangspodest (falls erforderlich) und Statik. Fundamente müssen hinterlüftet werden.

2.    Für schwere Lastzüge (bis 20m Länge) /und 60-80 to. Kran erreichbare Entladestellen  (Fundament), keine Einschränkungen durch Hochspannungsleitungen, Brücken, vorh. Gebäude, Bäume etc. *

3.    Baustrom 220/380 V, Bauwasser sowie Heizenergie bei Warmwasser-Heizung (wichtig für Bodenbelagsarbeiten) termingerecht, frei Verwendungsstelle.

4.    Zuführung und Anschluss sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen für Brauch-, Schmutz-, und Regenwasser, Strom und Gas etc. inkl. Endanschluss (Anschlusspunkte werden von ARS vorgegeben) sowie etwaige Zähler und Zählerkästen.

5.    Etwaige Brand-, Schall- und sonstige Auflagen die nicht durch unser Angebot erfüllt werden, insbesondere Auflagen aus der Baugenehmigung oder der jeweiligen LBO. **

6.    Blitzschutzsystem, falls erforderlich.

7.    Etwaige Prüfgebühren der Bauantragsunterlagen (Statik/Schall/Wärme- und Brandschutz) sowie Genehmigungskosten und Steuern.

8.    Etwaige Innenstadtsperrungen oder ordnungsbehördliche Verkehrsregelung/ Sondergenehmigungen. *

9.    Baumüll wird zentral gesammelt und in bauseits gestellten Müllcontainer gebracht, Übergabe erfolgt besenrein. Gestellung eines WC erfolgt ebenfalls bauseits.

10.    Krangestellung, sowie jegliches Hebezeug (Stapler, etc.) nach ARS-Vorgabe. *

11.    Versicherung, ab Anliefertag (sämtl. mit dem Gebäude zusammenhängende Versicherungen wie z.B. Bauwesen, ebenso Versicherungen gegen "Vandalismus einschl. Graffiti") bis Abholtag  ***.

12.    Kompletter Bauantrag, Architektenleistung inkl. Einholen der Baugenehmigung (Alle Kosten die durch fehlende Baugenehmigung entstehen gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. VP). Eine Kopie der Baugenehmigung muss ARS 4 Wochen vor Baubeginn vorliegen.

13.    Steuern & Abgaben z.B. Grundsteuer etc.

14.    Feste und ebene Fläche 3m um das Gebäude für den Einsatz von Rollgerüsten, ein geschotterter Bauweg bis vor dem Haupteingang des Gebäudes (vermeidet Verschmutzung der Anlage) sowie eine "pre-Montagefläche"/ Baustelleneinrichtungsfläche (mind. 20% der Grundfläche).

15.    ARS kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Transportfahrzeuge bzw. Autokrane etc. an Untergrund und Fahrwegen entstehen.

16.    Sollten für Möbel, Geräte, etc. Fixmaße benötigt werden, so sind diese inkl. Toleranzen bei Auftragserteilung bekannt zu geben. Andernfalls übernimmt ARS hierfür keine Haftung.

17.    Geringe Maßabweichungen zwischen Zeichnung und Endausbau sind möglich.

Einhaltung der Grenzabstände. Sollte in Baugrenznähe aufgestellt werden, ist der AG verpflichtet diese Grenzen, vor Montagebeginn, unmissverständlich bekannt zu geben.

18.    Einholung von Arbeitserlaubnisse für Sonn- und Feiertagsarbeiten falls erforderlich.

19.    Der Auftraggeber verpflichtet sich in regelmäßigen Abständen (z.B. im Herbst/ Frühjahr bzw. nach Sturm) die Dachgullys, Rinnen und Fallrohre zu prüfen und bei Bedarf zu reinigen.

*     bei evtl. Mietgeschäften bei Mietende
**    zur Erfüllung der evtl. Auflagen aus Punkt 5. erhalten Sie, nach Erteilung der Baugenehmigung, ein gesondertes Angebot.
***   "Abholtag" gilt nur bei Miete

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird unter Ausschluss der Bestimmungen des Haager Kaufrechts (EKG/EAG) und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.

Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit zum Vertragsbestandteil erklärt. Sie gelten auch für zukünftige weitere Lieferverträge, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.


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